ÖMR-Stellungnahme zum neuen KSVF-Gesetz

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf: Begutachtungsverfahren; Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 aufgehoben; das K-SVFG geändert wird

Geschäftszahl: 2023-0.322.393

Der Österreichische Musikrat stimmt der Verschiebung der KSVF-Finanzierung vom Kunstförderungsbeitragsgesetz direkt in das Künstler:innen-Sozialversicherungsgesetz zu.

+) Nach der Auflösung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 müssen in Zukunft die bisher im Rahmen der GIS erhobenen Mittel aus dem Kunstförderungsbeitrag zweckgewidmet für Kunst und Kultur garantiert werden. Zwar wird dieses Vorhaben in den Erläuterungen zum neuen Gesetz ausgeführt, es braucht hier jedoch eine gesetzliche Verankerung.

Weiteres sollte die Novellierung des K-SVFG umfassen:

+) Eine erweiterte Ausnahme für das Erreichen der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) in Bezug auf Corona im §17 K-SVFG:
Statt: „Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Jahre 2020 und 2021“
Neu: „Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für zwei Kalenderjahre zwischen 2020 und 2023“

+) Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (K-SVFG §23 (7))

Seit 2015 ist keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs vorgesehen, damit kann das Erfüllen der Zuschussvoraussetzungen bis zurück zur Gründung des KSVF 2001 geprüft und ggf. eine Rückforderung der Zuschüsse zur Sozialversicherung bis 2021 zurück ausgesprochen werden. Das Recht auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen durch den KSVF braucht jedoch eine zeitliche Beschränkung im Bereich von drei (bevorzugte Neuregelung; angelehnt an §40 GSVG) bis sieben Jahre (Aufbewahrungspflichten nach §212 UGB).

+) Aufhebung der Aliquotierung der Zuschussbeiträge (K-SVFG §18 (3) und §22a (6))

Streichung von K-SVFG §18 (3) und §22a (6). Damit würde sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten einen Zuschuss adäquat zu ihren Sozialversicherungsbeiträgen erhalten können.

+) Der Text des K-SVFG soll in geschlechtergerechte Sprache abgefasst werden

+) Kuratorium des KSVF

Zuschussberechtigte des KSVF sind selbstständig erwerbstätige Künstler:innen, als solche sind sie weder Mitglieder der WKO noch im ÖGB. Im Kuratorium des KSVF haben sie somit keine Vertretung. Darum sollen zusätzlich mindestens zwei Sitze im Kuratorium des KSVF zur Vertretung selbstständig erwerbstätiger Künstler:innen, Kultur- und Medienarbeiter:innen geschaffen werden.

+) Weiterentwicklung des K-SVFG

Im K-SVFG gibt es umfassenden Verbesserungsbedarf im Sinne der sozialen Absicherung von Künstler:innen, Kulturarbeiter:innen und freien Medienarbeiter:innen. Siehe dazu: https://kulturrat.at/positionspapier-zum-kuenstler_innensozialversicherungsfonds

Die Finanzierung des KSVF muss rasch aktiv weiterentwickelt und erweitert werden. Dabei ist neuen und digitalen Nutzungsarten von künstlerischen/urheberrechtlichen Leistungen Rechnung zu tragen.

Stellungnahme als PDF (150 KB)

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